BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - 3 StR 14/19
BGH 19. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger bedrängt die Nebenklägerin trotz eines bestehenden Gewaltschutzverbots, dringt gewaltsam in ihre Wohnung ein und übt mehrfach sexuelle Nötigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung und Freiheitsberaubung aus. Er setzt dabei eine Schere als Drohmittel ein und verletzt die Geschädigte körperlich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verurteilung wegen schwerer sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (§§ 177 Abs. 1, 7 Nr. 1, 223 Abs. 1, 240 Abs. 1–3, 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 1 GewaltSchG). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung und Freiheitsberaubung wird aufgehoben, da die Freiheitsbehinderung nur Mittel zur sexuellen Nötigung war und die Nötigung vollendet ist.

Praxishinweis
Bei Überschneidungen von Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung ist zu prüfen, ob Freiheitsberaubung nur Mittel zum Zweck ist; in diesem Fall ist Freiheitsberaubung nicht gesondert strafbar. Die Abgrenzung zu Bedrohung und Nötigung ist entscheidend für die Strafzumessung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - 3 StR 14/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 14/19
    Entscheidungsdatum : 18. Februar 2019
    Amtliche Quelle :

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