BVerwG, Urteil vom 24.06.2025 - 6 A 4/24
BVerwG 14. August 2024
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BVerwG 24. Juni 2025
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BVerwG 3. Dezember 2025

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Sachverhalt
Die Kläger betreiben ein Presse- und Medienunternehmen in GmbH-Form, das u.a. das COMPACT-Magazin herausgibt und politische Veranstaltungen organisiert. Die Beklagte verbietet die Klägerin zu 1 und ihre Teilorganisation auf Grundlage des Vereinsgesetzes (§§ 2, 3, 17 VereinsG) wegen Verfassungsfeindlichkeit.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG). Die Klägerin stellt eine faktische Vereinigung dar, deren verfassungsfeindliche Positionen (u.a. menschenwürdewidriges „Remigrationskonzept“) erkennbar sind. Die verfassungsfeindlichen Äußerungen prägen die Organisation jedoch nicht in einem Maße, das ein Vereinsverbot rechtfertigt. Die Pressefreiheit (Art. 5 GG) ist angemessen zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Vereinsverbote können auch Presse- und Medienunternehmen treffen, wenn deren Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Prüfung erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung der Prägung durch verbotsrelevante Aktivitäten unter besonderer Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit. Ein Verbot setzt eine prägende Verfassungsfeindlichkeit voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 24.06.2025 - 6 A 4/24
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 A 4/24
    Entscheidungsdatum : 24. Juni 2025
    Amtliche Quelle :

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