BGH, Urteil vom 24.01.2019 - IX ZR 233/17
OLG Frankfurt 9. Juni 2017
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BGH 24. Januar 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt den Beklagten mit einer Auskunftsklage gegen die Erbin, um ihren Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) durchzusetzen. Die Verjährung des Anspruchs (§§ 195, 199 BGB) tritt Ende 2013 ein. Der Beklagte informiert falsch über die Hemmung der Verjährung durch die Auskunftsklage. Nach Mandatswechsel verjährt der Anspruch.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird nicht durch die Auskunftsklage (§ 204 BGB) gehemmt, da nur Leistungsklagen hemmen. Ein Anerkenntnis der Erbin (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) liegt nicht vor. Der Beklagte verletzt seine Pflicht zur Verjährungshemmung und Aufklärung. Eine alleinige Haftung des Zweitanwalts ist nicht begründbar (§ 254 BGB).

Praxishinweis
Anwälte müssen bei Pflichtteilsansprüchen die Verjährung aktiv verhindern, etwa durch Stufenklage (§ 254 ZPO) oder Verjährungsverzicht (§ 202 BGB). Die bloße Auskunftsklage hemmt nicht. Fehlerhafte Verjährungsaufklärung begründet Schadensersatzansprüche gegen den Erstbevollmächtigten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.01.2019 - IX ZR 233/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 233/17
    Entscheidungsdatum : 24. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

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