Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Fachbeiträge • 115
- 1. Anwaltszwang für Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren?Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. August 2012
- 2. Kostenerstattung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Juli 2014
- 3. Der nicht gezahlte Kostenvorschuss - und die Kosten des selbständigen BeweisverfahrensEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. November 2014
- 4. Insolvenzeröffnung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. September 2011
- 5. KostenentscheidungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. September 2025
- 6. ZPO-Überblick: Erstattung der Kosten eines selbständigen BeweisverfahrensEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 19. August 2018
- 7. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 3. März 2024
- 8. Vorrang der Hauptsache: Reichweite der Kostenentscheidung im selbständigen BeweisverfahrenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 7. März 2024