BAG, Urteil vom 10.09.2014 - 10 AZR 651/12
LAG Köln 27. April 2012
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BAG 10. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Herzkrankheit) sechs Wochen entgeltfortzuzahlen. Anschließend absolvierte er eine vom Sozialleistungsträger bewilligte Vorsorgekur. Die Beklagte verweigerte Entgeltfortzahlung für die Kurzeit. Streit besteht über die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Einheit des Verhinderungsfalls.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt hervor, dass § 9 Abs. 1 EFZG die Vorschriften des EFZG auf Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend anwendet, der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (§ 3 Abs. 1 EFZG) jedoch nicht gilt, wenn Arbeitsunfähigkeit und Vorsorgemaßnahme zusammentreffen. Entscheidend ist, ob beide auf demselben Grundleiden beruhen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG), was das Landesarbeitsgericht noch festzustellen hat.

Praxishinweis
Bei Überschneidung von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und medizinischer Vorsorge ist die Einheit des Verhinderungsfalls nicht anzuwenden. Arbeitgeber und Gerichte müssen differenziert prüfen, ob ein gemeinsames Grundleiden vorliegt, um Entgeltfortzahlungsansprüche korrekt zu beurteilen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.09.2014 - 10 AZR 651/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 651/12
Entscheidungsdatum : 9. September 2014
Amtliche Quelle :

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