BFH, Urteil vom 29.04.2021 - VI R 31/18
FG Köln 27. Juni 2018
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BFH 29. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin veranstaltet eine Betriebsweihnachtsfeier mit ursprünglich 27 angemeldeten, tatsächlich aber 25 teilnehmenden Arbeitnehmern. Die Gesamtkosten in Höhe von 3.052,35 EUR wurden auf die Teilnehmer verteilt. Die Klägerin setzte die lohnsteuerpflichtige Zuwendung nur anteilig auf die tatsächlichen Teilnehmer an, nicht auf die Angemeldeten.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Das Gericht stellt klar, dass alle unmittelbar mit der Betriebsveranstaltung verbundenen Arbeitgeberaufwendungen einschließlich Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die Aufteilung der Gesamtkosten erfolgt ausschließlich auf die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer, nicht auf die angemeldeten. Dies dient der Steuervereinfachung und entspricht der bisherigen Rechtsprechung.

Praxishinweis
Bei der lohnsteuerlichen Bewertung von Betriebsveranstaltungen sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und auf die tatsächlichen Teilnehmer aufzuteilen. Kosten für nicht erschienene, aber angemeldete Arbeitnehmer mindern nicht die Bemessungsgrundlage des Arbeitslohns.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 29.04.2021 - VI R 31/18
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 31/18
Entscheidungsdatum : 28. April 2021
Amtliche Quelle :

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