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1. Januar 2010
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.
Fachbeiträge • 12
- 1. In welchen Fällen sich der Verzicht auf Rechte aus dem Erbvertrag auf Abkömmlinge erstrecktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 15. März 2017
- 2. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. In welchen Fällen sich der Verzicht auf Rechte aus dem Erbvertrag auf Abkömmlinge erstrecktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 15. März 2017
- 4. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Erbverzicht als erbrechtliches GestaltungsmittelEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 29. September 2015
- 6. Erbverzicht als erbrechtliches GestaltungsmittelEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 29. September 2015
- 7. Der Zuwendungsverzicht: Gestaltungsmöglichkeiten und RisikenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 4. Januar 2016
- 8. Der Zuwendungsverzicht: Gestaltungsmöglichkeiten und RisikenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 4. Januar 2016