BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 120/19
LG Köln 25. Juli 2018
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OLG Köln 28. Mai 2019
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BGH 21. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, eine prominente Person, verlangt von der Beklagten Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Nutzung seines Bildnisses als „Clickbait“ auf einer Facebook-Seite, die auf einen Artikel über einen Dritten verlinkte. Die Beklagte bestritt die Berechtigung der Forderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG. Die Bildnisnutzung ohne Einwilligung und ohne redaktionellen Bezug zum Kläger stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe der Lizenzgebühr ist auch ohne Anschlussberufung zulässig (§ 538 ZPO).

Praxishinweis
Unbefugte Bildnutzung als „Clickbait“ ohne inhaltlichen Bezug zum Abgebildeten begründet einen Anspruch auf fiktive Lizenzgebühr. Berufungsgerichte können bei entscheidungsreifem Streit auch ohne Anschlussberufung über den Betrag entscheiden. Prominente müssen nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis zur werblichen Aufmerksamkeit für fremde Inhalte genutzt wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 120/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 120/19
Entscheidungsdatum : 20. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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