BGH, Urteil vom 16.12.2009 - VIII ZR 38/09
BGH 16. Dezember 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von den Beklagten einen Gebrauchtwagen mit ausgewiesenem Kilometerstand von 201.000 km. Tatsächlich betrug die Laufleistung über 340.000 km. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug kurz zuvor von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen Zwischenhändler erworben, ohne den Käufer hierüber aufzuklären.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten haften gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlicher Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten über den nicht eingetragenen Zwischenhändler. Die unterbliebene Offenlegung stellt eine wesentliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer zum Schadensersatz berechtigt. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist bei Vorsatz unwirksam.

Praxishinweis
Verkäufer von Gebrauchtwagen müssen Käufer über den Erwerb von nicht im Kfz-Brief eingetragenen Zwischenhändlern informieren. Unterlassene Aufklärung begründet Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo und schließt Haftungsausschlüsse bei Vorsatz aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.12.2009 - VIII ZR 38/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 38/09
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2009
Amtliche Quelle :

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