BAG, Urteil vom 06.09.2012 - 2 AZR 372/11
BAG 6. September 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Beschäftigter im öffentlichen Dienst mit Bezug auf § 3 Abs. 1 TV-L, verbreitet nach einer erfolglosen fristlosen Kündigung weiterhin rechtsextremistische Inhalte, insbesondere einen Aufruf zu einer Demonstration mit gewaltverherrlichender Tendenz. Das beklagte Land kündigt daraufhin ordentlich.

Entscheidungsgründe
Die ordentliche Kündigung ist wirksam, da der Kläger das für seine Tätigkeit erforderliche Mindestmaß an Verfassungstreue nicht erfüllt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L, § 1 Abs. 2 KSchG). Die Verbreitung des Aufrufs stellt eine dauerhafte, nicht behebbare Eignungsbeeinträchtigung dar. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) wird durch die vertraglichen Loyalitätspflichten und berechtigte Arbeitgeberinteressen begrenzt.

Praxishinweis
Im öffentlichen Dienst kann eine ordentliche Kündigung wegen fehlender Verfassungstreue auch bei außerdienstlichen Aktivitäten gerechtfertigt sein, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung aktiv in Frage stellen und die Eignung für die Tätigkeit beeinträchtigen. Die Loyalitätspflicht umfasst auch die Vermeidung von Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 06.09.2012 - 2 AZR 372/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 372/11
Entscheidungsdatum : 5. September 2012
Amtliche Quelle :

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