BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 116/15
LG Wiesbaden 26. Mai 2015
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BGH 22. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Einräumung eines Notwegrechts gemäß § 917 Abs. 1 BGB über einen Zufahrtsweg zur K.-Straße, da ihr Grundstück nur über eine Treppe von der D.-Straße erreichbar ist. Die Beklagte begehrt Unterlassung der Nutzung ihres Grundstücks.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verneint ein Notwegrecht, da das Grundstück der Kläger über die D.-Straße in zumutbarer Weise erreichbar ist und eine ordnungsmäßige Nutzung ohne Zufahrt über das Nachbargrundstück möglich ist (§ 917 Abs. 1 BGB). Persönliche Umstände und langjährige Duldung begründen keinen Anspruch. Die Widerklage auf Unterlassung wegen Eigentumsverletzung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist zulässig und begründet.

Praxishinweis
Ein Notwegrecht nach § 917 BGB setzt das Fehlen einer zumutbaren Verbindung zum öffentlichen Weg voraus; bloße Unbequemlichkeiten oder persönliche Bedürfnisse genügen nicht. Langjährige Duldung begründet kein Gewohnheitsrecht. Wohnungseigentümergemeinschaften können Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB wirksam durch Beschluss geltend machen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 116/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 116/15
    Entscheidungsdatum : 21. Januar 2016
    Amtliche Quelle :

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