BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R
SG Dortmund 16. Juni 2015
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LSG Nordrhein-Westfalen 12. Juni 2017
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BSG 4. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erbringt Eingliederungshilfeleistungen an einen schwerbehinderten Leistungsberechtigten, für die der Beklagte als vorrangig zuständiger Träger der Sozialhilfe Erstattung verweigert. Streitgegenstand ist die Berechnung der Ausschlussfrist gemäß § 111 SGB X für den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X i.V.m. § 14 SGB IX.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die nachrangige Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 14 SGB IX und verneint eine Weiterleitungspflicht. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X bemisst sich nach dem Recht des vorrangig zuständigen Trägers (hier SGB XII). Die Frist beginnt erst mit Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme, da es sich um eine einheitliche, nicht wiederkehrende Leistung handelt.

Praxishinweis
Bei Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB X im Verhältnis von Rehabilitationsträgern ist für die Ausschlussfrist auf das Recht des vorrangigen Trägers abzustellen. Die Frist beginnt erst mit Erreichen des Teilhabeziels, nicht mit Ablauf einzelner Leistungsabschnitte oder Abrechnungszeiträume.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 11/17 R
    Entscheidungsdatum : 3. April 2019
    Amtliche Quelle :

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