BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R
BSG 25. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezog von Januar 2005 bis Januar 2007 ALG II, gab im Antrag Vermögen unvollständig an. Das Jobcenter nahm die Bewilligungen wegen verschwiegenen Vermögens nach § 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB II zurück und forderte Erstattung von Leistungen und Sozialversicherungsbeiträgen.

Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Klageabweisung. Die Rücknahme nach § 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III ist geboten, da der Kläger grob fahrlässig falsche Angaben machte. Die Höhe der Erstattung ist nicht auf den ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert zu begrenzen. Ein Erlass nach § 44 SGB II ist gesondert zu prüfen, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit der Rücknahme.

Praxishinweis
Bei Rücknahme von ALG II wegen verschwiegenen Vermögens ist die Erstattungspflicht unabhängig vom Verhältnis zum Vermögenseinsatz. Die Prüfung eines Forderungserlasses nach § 44 SGB II entbindet nicht von der Rücknahme. Vertrauensschutz scheidet bei grober Fahrlässigkeit aus.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 15/17 R
    Entscheidungsdatum : 24. April 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text