BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
LSG Nordrhein-Westfalen 18. März 2016
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BSG 24. Mai 2017

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt ALG II als Zuschuss bzw. hilfsweise als Darlehen für den Zeitraum 1.12.2014 bis 18.3.2016. Streitgegenstand ist die Berücksichtigung seiner selbstgenutzten Eigentumswohnung (ETW) als Vermögen nach § 12 SGB II und die Frage der Darlehensgewährung nach § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II bei nicht sofort verwertbarem Vermögen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Hilfebedürftigkeit, da die ETW mit 98,58 qm die angemessene Wohnfläche von 80 qm deutlich überschreitet und somit kein Schonvermögen darstellt (§ 12 Abs. 3 SGB II). Die ETW ist innerhalb von sechs Monaten verwertbar. Darlehensweise Leistungen nach § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II werden abgelehnt, weil der Kläger trotz Hinweisen keine Verwertungsbemühungen unternimmt und deren Nachweis nicht erbringt.

Praxishinweis
ALG II als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen setzt konkrete Verwertungsbemühungen voraus. Jobcenter müssen Betroffene auf Verwertungspflichten und Folgen des Unterlassens hinweisen. Ohne Nachweis ernsthafter Verwertungsversuche entfällt der Anspruch auf Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 16/16 R
Entscheidungsdatum : 24. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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