BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 230/08
KG 13. März 2008
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BGH 28. April 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen Auskunft über die an die Beklagte ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Die Beklagte ist als widerruflich Bezugsberechtigte eingesetzt. Streit besteht über die Berechnungsgrundlage des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß §§ 2314, 2325 BGB: Versicherungsleistung oder gezahlte Prämien.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die bisherige Rechtsprechung auf, wonach nur die Prämien maßgeblich sind. Maßgeblich ist der Wert, den der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens aus den Rechten der Lebensversicherung hätte realisieren können (Rückkaufs- oder objektiver Veräußerungswert). Die Pflichtteilsergänzung bemisst sich am Entreicherungsgegenstand, nicht am Bereicherungsgegenstand.

Praxishinweis
Für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei widerruflichen Bezugsrechten ist künftig der Liquidationswert der Versicherungsrechte maßgeblich, nicht die Prämien. Auskunftsansprüche erstrecken sich auf diesen Wert, der durch Sachverständigengutachten zu belegen sein kann. Die Entscheidung differenziert klar zwischen Erbrecht und Insolvenzrecht.

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  • 1Pflichtteilsergänzungsanspruch & VerjährungEingeschränkter Zugriff
    Dr. Philipp Hammerich · https://www.anwalt.org/ratgeber · 18. Mai 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 230/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 230/08
Entscheidungsdatum : 27. April 2010
Amtliche Quelle :

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