BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R
LSG Schleswig-Holstein 14. Dezember 2012
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BSG 20. Februar 2014
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LSG Schleswig-Holstein 13. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt ALG II für Mai bis Juni 2007. Der Beklagte verweigert Leistungen wegen verwertbaren Vermögens, insbesondere zweier Lebensversicherungen. Das LSG lehnt Hilfebedürftigkeit ab, da die Auflösung der Rentenversicherung mit 16,71 % Verlust zumutbar sei. Die Revision ist zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Das BSG stellt klar, dass die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht allein auf die Verlustquote (Substanzwert vs. Rückkaufswert) zu beschränken ist. Es fehlen Feststellungen zur Verwertbarkeit der Rentenversicherung innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Die Lebensversicherung mit 44,26 % Verlust ist offensichtlich unwirtschaftlich. Die Entscheidung wird zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei der Vermögensprüfung von Lebensversicherungen im SGB II ist neben der Verlustquote stets die Verwertbarkeit im Bewilligungszeitraum zu ermitteln. Eine pauschale Verlustgrenze für offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist unzulässig; Einzelfallumstände sind umfassend zu berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 10/13 R
    Entscheidungsdatum : 19. Februar 2014
    Amtliche Quelle :

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