BGH, Urteil vom 09.07.2014 - 2 StR 13/14
BGH 9. Juli 2014

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Streitgegenstand sind insbesondere sexuelle Handlungen gemäß §§ 176, 176a StGB, darunter das gegenseitige Urinieren in den Mund eines Kindes, verbunden mit oraler Aufnahme.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Schuldspruch in einem Fall auf, da passives Dulden ohne vorherige aktive Einwirkung (§ 176 Abs. 1 StGB) nicht genügt. Die übrigen Taten, insbesondere das Urinieren in den Mund, qualifiziert es als schwere sexuelle Handlungen mit Eindringen i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, da Körperflüssigkeiten in Körperöffnungen eindringen und beischlafähnlich sind.

Praxishinweis
Sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen von Körperflüssigkeiten in Körperöffnungen verbunden sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Passives Dulden ohne aktive Bestärkung reicht für eine Verurteilung nicht aus. Die Beischlafähnlichkeit ist auch bei ungewöhnlichen Praktiken gegeben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.07.2014 - 2 StR 13/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 13/14
    Entscheidungsdatum : 9. Juli 2014
    Amtliche Quelle :

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