BFH, Entscheidung vom 28.01.2008 - VIII S 28/07
BFH 28. Januar 2008

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Sachverhalt
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 8. Juli 2004 (Einkommensteuer 1998). Streitgegenstand ist ausschließlich die Aufhebung dieser Einspruchsentscheidung, obwohl ein Änderungsbescheid vom 25. Juni 2007 vorliegt.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da nach § 68 Abs. 1 FGO nur der zuletzt ergangene Änderungsbescheid Gegenstand der Klage sein kann. Die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO scheitert mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensfehlers. Die Prozesskostenhilfe wird nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO versagt, da keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

Praxishinweis
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist ausschließlich der zuletzt ergangene Bescheid anfechtbar. Anträge auf Aufhebung älterer Einspruchsentscheidungen sind unzulässig. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt; die Zulassung der Revision erfordert strenge Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 28.01.2008 - VIII S 28/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VIII S 28/07
    Entscheidungsdatum : 28. Januar 2008

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