BGH, Beschluss vom 15.07.2016 - GSSt 1/16
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Sachverhalt
Der Revisionskläger rügt die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung seiner Tochter, die erst in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht. Er beanstandet die fehlende Belehrung über die Verwertbarkeit der früheren Aussage und die daraus resultierende Verletzung der §§ 252, 52 StPO.

Entscheidungsgründe
Der Große Senat für Strafsachen bestätigt, dass § 252 StPO kein umfassendes Verwertungsverbot enthält. Die Einführung und Verwertung einer früheren richterlichen Aussage ist zulässig, wenn der Zeuge ordnungsgemäß nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt wurde. Eine weitergehende Belehrung über die Verwertbarkeit der Aussage im weiteren Verfahren ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Für die Verwertung früherer richterlicher Vernehmungen genügt die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO. Eine zusätzliche Aufklärung über die mögliche Verwertung der Aussage bei späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung ist nicht notwendig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.07.2016 - GSSt 1/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : GSSt 1/16
Entscheidungsdatum : 15. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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