Version
26. Juni 2001
26. Juni 2001
>
Version
5. November 2008
5. November 2008
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Fachbeiträge • 59
- 1. Staatsanwalt ermittelt gegen HartmannEingeschränkter ZugriffLto Pl · www.lto.de · 6. Februar 2015
- 2. Untersuchungsausschuss: "Niemand muss sich selbst belasten"Eingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 6. Juli 2012
- 3. Untersuchungsausschuss: "Niemand muss sich selbst belasten"Eingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 6. Juli 2012
- 4. Disziplinarverfahren 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. April 2012
- 5. Keine Strafmilderung bei Anstiftung zu § 153 StGBEingeschränkter Zugriffwww.lto.de
- 6. Anklage gegen Ex-Minister Scheuer zugelassenEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 1. Mai 2026
- 7. Sind die unwahren Vorwürfe gegen Gelbhaar strafbar?Eingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 22. Januar 2025
- 8. Sind die unwahren Vorwürfe gegen Gelbhaar strafbar?Eingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 22. Januar 2025