BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12
OLG Jena 21. März 2012
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BGH 13. November 2013

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 EUR wegen fortgesetzter Verwendung eines geschützten Firmenteils trotz abgegebener Unterlassungsverpflichtung. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel gemäß § 307 BGB und die Verwirkung der Vertragsstrafe.

Entscheidungsgründe
Die Vertragsstrafenklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB wirksam, da sie nicht offensichtlich unverhältnismäßig zur sanktionierten Schutzrechtsverletzung ist. Im kaufmännischen Verkehr ist ein großzügiger Beurteilungsspielraum zu gewähren; eine Herabsetzung nach § 343 BGB scheidet wegen § 348 HGB aus. Die Beklagte hat die Vertragsstrafe durch schuldhaftes Verhalten verwirkt, da sie zur Beseitigung rechtsverletzender Brancheneinträge verpflichtet ist.

Praxishinweis
Wettbewerbs- und schutzrechtlich veranlasste Vertragsstrafen in Unterwerfungserklärungen sind nur bei offenkundiger Unverhältnismäßigkeit unwirksam. Im kaufmännischen Verkehr besteht kein Zwang zur Vereinbarung nach „neuem Hamburger Brauch“. Die Pflicht zur aktiven Beseitigung von Verstößen umfasst auch Einträge Dritter, wenn Einflussmöglichkeiten bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 77/12
Entscheidungsdatum : 13. November 2013
Amtliche Quelle :

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