BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01
BGH 23. Januar 2003

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem und gepfändetem Recht Rückzahlung und Ersatz von Aufwendungen aus einer auf erstes Anfordern in Anspruch genommenen Vertragserfüllungsbürgschaft über 2.820.000 DM im Rahmen eines Generalunternehmervertrags mit vereinbarter Vertragsstrafe. Streit besteht über Wirksamkeit der Bürgschaft und der Vertragsstrafenklausel (§§ 765, 768 Abs. 1, 777 BGB; § 9 AGBG).

Entscheidungsgründe
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist wirksam, Rückforderung scheidet aus, wenn der Gläubiger einen fälligen Anspruch aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft hat. Die Vertragsstrafenklausel in AGB ist unwirksam, da die Höchstgrenze von 10 % der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG). Eine Obergrenze von 5 % ist angemessen. Die Sache wird zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bürgschaften auf erstes Anfordern sind auch bei ergänzender Auslegung wirksam, Rückforderungen nur bei fehlendem Sicherungsfall möglich. Vertragsstrafen in AGB mit Obergrenzen über 5 % der Auftragssumme sind regelmäßig unwirksam. Vertrauensschutz gilt nur bis ca. 13 Mio. DM Auftragssumme.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 210/01
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2003
Amtliche Quelle :

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