BGH, Urteil vom 18.02.2010 - Xa ZR 95/06
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BGH 18. Februar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten Charterfluggesellschaft Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 wegen erheblicher Verspätung (> 25 Stunden) ihres Rückflugs von Toronto nach Frankfurt. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände (technische Probleme, Crewwechsel).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 261/2004, da die Kläger ihr Endziel mehr als drei Stunden verspätet erreichen. Eine Annullierung liegt nicht vor (Art. 5 VO). Technische Defekte und Crewwechsel stellen keine außergewöhnlichen Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO dar, die den Anspruch ausschließen.

Praxishinweis
Bei erheblichen Flugverspätungen von über drei Stunden besteht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Technische Probleme, die zum gewöhnlichen Betrieb gehören, begründen keinen Ausschluss. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Fluggästen gegenüber Luftfahrtunternehmen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.02.2010 - Xa ZR 95/06
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : Xa ZR 95/06
    Entscheidungsdatum : 17. Februar 2010
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text