BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08
OLG Hamm 17. Juli 2008
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BGH 19. Mai 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger mahnt den Beklagten wegen einer Werbeanzeige mit dem Hinweis „ohne Garantie bzw. Gewährleistung“ ab. Der Beklagte verweigert die Zahlung der Abmahnkosten mit der Begründung fehlender Vollmachtsurkunde und Unberechtigung der Abmahnung. Die Klage auf Erstattung der Anwaltsgebühren wird streitig geführt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anwendbarkeit des § 174 Satz 1 BGB auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Unterwerfungsangebot. Die Abmahnung ist berechtigt, da der Gewährleistungsausschluss gegen § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt und somit eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliegt. Die Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG VV ist angemessen.

Praxishinweis
Bei Abmahnungen mit Unterwerfungsangebot ist keine Vollmachtsurkunde erforderlich. Ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Erstattung von Anwaltsgebühren ist in der Regel mit einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 140/08
Entscheidungsdatum : 18. Mai 2010
Amtliche Quelle :

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