BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - 2 StR 199/23
BGH 12. September 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Er besorgt auf Anweisung eines Dritten Marihuana und Kokain, um eine Drohung abzuwenden. Teilweise scheitern Lieferungen, teilweise erfolgt Übergabe. Die Einziehung von Wertersatz wird angeordnet.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da das Landgericht die Eigennützigkeit des Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) nicht hinreichend geprüft hat. Ein bloßes Abwenden einer Drohung kann Eigennützigkeit ausschließen. Zudem sind Feststellungen zum tateinheitlichen Besitz und zum strafbefreienden Rücktritt unzureichend. Die Einziehung von Wertersatz ist mangels Eigentumserwerbs an Betäubungsmitteln (§ 74 Abs. 2, § 74c StGB i.V.m. § 33 BtMG) nicht möglich.

Praxishinweis
Bei Handeltreiben unter Zwangslage ist die Eigennützigkeit sorgfältig zu prüfen. Fehlt diese, kann nur Beihilfe in Betracht kommen. Die Einziehung von Betäubungsmitteln als Tatobjekte scheidet aus, wenn Eigentumserwerb wegen § 134 BGB unmöglich ist. Rücktrittsfragen sind differenziert zu beurteilen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - 2 StR 199/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 199/23
    Entscheidungsdatum : 11. September 2023
    Amtliche Quelle :

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