BGH, Urteil vom 22.03.2011 - VI ZR 63/10
LG München I 24. Februar 2010
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BGH 22. März 2011
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BGH 27. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz gem. § 823 BGB in Form der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüchen. Die Beklagte hat bereits Verfahrensgebühren aus einstweiligen Verfügungsverfahren gezahlt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Freistellungsanspruch nach § 10 Abs. 1 RVG i.V.m. § 15a RVG, da der Kläger im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist und die anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis erforderlich war. Die Anrechnung bereits gezahlter Verfahrensgebühren auf die Geschäftsgebühr ist geboten. Die Aufforderung zur Abschlusserklärung stellt eine selbständige Angelegenheit nach § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG dar.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen auf Erstattung von Anwaltskosten ist zwischen Innen- und Außenverhältnis zu differenzieren. Bereits gezahlte Verfahrensgebühren sind auf Geschäftsgebühren anzurechnen. Abschlusserklärungen im einstweiligen Rechtsschutz begründen eigenständige Gebührenansprüche. Revisionen werden nur eingeschränkt überprüft.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 22.03.2011 - VI ZR 63/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 63/10
    Entscheidungsdatum : 21. März 2011
    Amtliche Quelle :

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