BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
BAG 15. Dezember 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin, als Lehrende bei der Beklagten beschäftigt, stellt Strafantrag wegen vermeintlich rechtswidriger Evaluation ihrer Lehrveranstaltungen. Die Beklagte kündigt das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß unter Beteiligung des Personalrats. Die Klägerin hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und rügt fehlerhafte Personalratsbeteiligung.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wegen erheblicher Pflichtverletzung der Klägerin durch unverhältnismäßigen Strafantrag sozial gerechtfertigt. Die Klägerin verletzt schuldhaft ihre Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), da der Strafantrag haltlos und innerbetriebliche Klärung zumutbar war. Die Beteiligung des Personalrats erfolgte ordnungsgemäß (§ 72 BPersVG). Eine Abmahnung war entbehrlich.

Praxishinweis
Strafanzeigen von Arbeitnehmern können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sie haltlos und unverhältnismäßig sind und innerbetriebliche Klärungsmöglichkeiten bestehen. Arbeitgeber müssen den Personalrat umfassend und wahrheitsgemäß informieren; formale Fehler in der Beteiligung führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 42/16
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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