BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15
FG Düsseldorf 4. Dezember 2014
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BFH 30. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger nutzt einen betrieblichen Pkw privat und beruflich, trägt jedoch sämtliche Kraftstoffkosten selbst. Das Finanzamt bewertet den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) und lehnt den Werbungskostenabzug der Kraftstoffkosten ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die 1 %-Regelung den geldwerten Vorteil pauschal bewertet und keine Werbungskostenberücksichtigung einzelner Kfz-Kosten ausschließt. Individuell vom Arbeitnehmer getragene Kraftstoffkosten mindern den geldwerten Vorteil, da keine Bereicherung vorliegt (§ 19 Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist ein umfassender, belastbarer Nachweis der Aufwendungen.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können selbst getragene Kfz-Kosten (z.B. Kraftstoff) vorteilsmindernd geltend machen, auch bei Anwendung der 1 %-Regelung. Eine detaillierte und nachweisbare Aufstellung der Kosten ist zwingend erforderlich, um steuerliche Vorteile zu realisieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 2/15
Entscheidungsdatum : 29. November 2016
Amtliche Quelle :

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