BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 - 3 C 14/19
VG München 27. April 2017
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VGH Bayern 6. Oktober 2017
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VG München 28. Februar 2018
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VGH Bayern 18. Juni 2019
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BVerwG 18. Juni 2020

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Sachverhalt
Der Kläger erhält nach Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister die Fahrerlaubnisentziehung durch die Beklagte. Streitgegenstand ist die Berücksichtigung von Eintragungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits gelöscht waren, insbesondere im Hinblick auf das Tattagprinzip (§ 4 Abs. 5 Satz 5–7 StVG) und das Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Klageabweisung. Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das Tattagprinzip des § 4 Abs. 5 Satz 5–7 StVG. Gelöschte Eintragungen dürfen nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertet werden, auch wenn sie zum Tattag noch nicht tilgungsreif waren.

Praxishinweis
Bei Fahrerlaubnisentziehungen ist auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, wobei gelöschte Eintragungen gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Tattagprinzip wird durch das absolute Verwertungsverbot eingeschränkt, was für die Praxis verbindlich ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 - 3 C 14/19
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 3 C 14/19
    Entscheidungsdatum : 18. Juni 2020
    Amtliche Quelle :

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