BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 180/18
LG Berlin 9. Mai 2018
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BGH 22. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger kündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gemäß §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 573c BGB an. Die Beklagte, langjährige Mieterin mit Demenzerkrankung, widerspricht unter Berufung auf Härtegründe nach §§ 574, 574a BGB. Das Berufungsgericht verlängert das Mietverhältnis unbefristet, der Kläger legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung. Die Annahme einer unbefristeten Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Härte ist rechtsfehlerhaft, da das Berufungsgericht unzureichende Feststellungen zu Gesundheitsfolgen und Ersatzwohnraum getroffen sowie die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG unzureichend gewürdigt hat. Ein Sachverständigengutachten ist bei substantiierter Gesundheitsgefährdung zwingend.

Praxishinweis
Bei Härtefällen nach § 574 BGB sind umfassende Feststellungen, insbesondere zu gesundheitlichen Folgen und Ersatzwohnraum, erforderlich. Die Interessenabwägung hat die Eigentumsgarantie des Vermieters voll zu berücksichtigen. Ein pauschaler Schutz bei Erwerb mit Eigenbedarfsabsicht ist unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 180/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 180/18
Entscheidungsdatum : 21. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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