BGH, Urteil vom 04.05.2011 - XII ZR 70/09
OLG Braunschweig 24. März 2009
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BGH 4. Mai 2011

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Abänderung zweier Jugendamtsurkunden über Kindesunterhalt für die Zeit ab Februar 2008. Die Beklagten sind die minderjährigen Kinder, wobei der Vater als weiterer leistungsfähiger Verwandter Unterhalt leistet. Streit besteht über Zulässigkeit der Abänderungsklage, Leistungsfähigkeit der Klägerin und Selbstbehalt.

Entscheidungsgründe
Die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO ist zulässig, auch bei einseitig erstellten Jugendamtsurkunden (§§ 59, 60 SGB VIII). Die Klägerin kann sich vom Schuldanerkenntnis lösen, wenn sich die tatsächlichen Umstände ändern. Die Erstausbildung der Klägerin ist vorrangiger Lebensbedarf (§ 1603 BGB). Der Vater gilt als anderer leistungsfähiger Verwandter (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB), weshalb der Klägerin nur der angemessene Selbstbehalt verbleibt.

Praxishinweis
Bei Abänderung einseitiger Jugendamtsurkunden ist die Abänderungsklage zulässig, ohne dass stets geänderte Umstände vorliegen müssen. Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen ist vorrangig zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit anderer Verwandter kann den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöhen und die Unterhaltspflicht mindern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.05.2011 - XII ZR 70/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 70/09
Entscheidungsdatum : 4. Mai 2011
Amtliche Quelle :

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