BGH, Beschluss vom 29.07.2020 - 4 StR 49/20
LG Paderborn 19. September 2019
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BGH 29. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen schwerem sexuellem Missbrauch, Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften sowie Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt. Streitgegenstand ist insbesondere die unbefugte Weitergabe von Selbstaufnahmen der Geschädigten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB auch die unbefugte Weitergabe von selbst hergestellten Bildaufnahmen des Opfers erfasst. Die Bezugnahme auf Bildaufnahmen „der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Art“ bezieht sich nur auf die Art der Aufnahme, nicht auf den Herstellungsakt durch Dritte. Gesetzeszweck und Systematik sprechen für die Einbeziehung von Selbstaufnahmen in den Schutzbereich.

Praxishinweis
Selbstaufnahmen des Tatopfers können strafrechtlich relevante Tatobjekte nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sein. Die unbefugte Weitergabe solcher Aufnahmen verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich und ist strafbar, auch wenn die Aufnahme vom Opfer selbst gefertigt wurde.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 29.07.2020 - 4 StR 49/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 49/20
Entscheidungsdatum : 28. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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