BFH, Urteil vom 27.06.2018 - X R 44/16
FG Thüringen 27. Januar 2016
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BFH 27. Juni 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin leistet die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8. Januar 2015. Das Finanzamt versagt den Betriebsausgabenabzug für 2014 mit der Begründung, die Zahlung sei dem Jahr 2015 zuzurechnen, da der Fälligkeitstag (10. Januar) auf einen Sonnabend fällt und sich die Fälligkeit gemäß § 108 Abs. 3 AO verschiebt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Betriebsausgabenabzug für 2014 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG. Entscheidend ist, dass die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Jahresende erfolgt ist. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG, nicht nach der Fristverlängerung des § 108 Abs. 3 AO, da § 11 EStG keine Frist, sondern eine Zahlungsfiktion regelt.

Praxishinweis
Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Jahresende geleistet werden, sind dem Vorjahr zuzurechnen, auch wenn der gesetzliche Fälligkeitstag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt und sich die Fälligkeit nach § 108 AO verschiebt. Zufallsergebnisse durch Kalenderkonstellationen sind zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 27.06.2018 - X R 44/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 44/16
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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