BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
BGH 22. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte bricht eine eBay-Auktion vorzeitig ab, obwohl der Kläger Höchstbietender ist. Der Kläger fordert Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB, da der Beklagte den Nachweis eines berechtigten Auktionsabbruchs (Diebstahl) nicht erbringt. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB und verneint den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Ein „Abbruchjäger“-Verhalten liegt nur vor, wenn der Bieter nicht am Erwerb, sondern am Abbruch und Schadensersatz interessiert ist. Die Gesamtwürdigung zeigt, dass der Kläger als „Schnäppchenjäger“ legitimes Interesse am Erwerb hatte.

Praxishinweis
Ein vorzeitiger Auktionsabbruch ohne Nachweis eines berechtigten Grundes begründet Schadensersatzansprüche. Rechtsmissbrauch durch vielfaches Bieten („Abbruchjäger“) ist nur bei klarer Absicht des Vertragsverhinderns anzunehmen. Verkäufer sollten Mindestpreise setzen, um Risiken ungünstiger Auktionsverläufe zu minimieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 182/17
Entscheidungsdatum : 21. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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