BGH, Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 284/14
LG Neuruppin 24. September 2014
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BGH 23. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bietet auf eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper an. Der Beklagte gibt ein Höchstgebot ab. Die Auktion wird vorzeitig durch den Beklagten abgebrochen und alle Gebote gestrichen. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Ein Kaufvertrag kommt bei Ablauf oder berechtigter vorzeitiger Beendigung der Auktion zustande (§§ 145 ff. BGB). Gebotsstreichungen sind nur bei gesetzlicher Berechtigung zulässig (§ 9 Nr. 11 eBay-AGB). Ein in der Person des Bieters liegender Streichungsgrund muss kausal und zum Zeitpunkt der Streichung bekannt sein. Die Annahme eines „unseriösen“ Bieters ohne Nachweis ist rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO).

Praxishinweis
Vorzeitige Auktionsabbrüche und Gebotsstreichungen auf eBay bedürfen eines objektiv rechtfertigenden Grundes, der dem Verkäufer bei Streichung bekannt sein muss. Unbelegte Verdachtsmomente gegen Bieter genügen nicht zur Vermeidung des Vertragsschlusses. Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Angebotsrücknahme sind möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 284/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 284/14
Entscheidungsdatum : 22. September 2015
Amtliche Quelle :

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