BGH, Urteil vom 04.03.2015 - VIII ZR 166/14
BGH 4. März 2015
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BGH 23. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger kündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB für eine mindestens 125 qm große Wohnung zugunsten seines volljährigen Sohnes, der mit einem langjährigen Freund eine Wohngemeinschaft gründen will. Die Beklagten widersprechen der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf, da das Berufungsgericht den vom Vermieter geltend gemachten Wohnbedarf rechtsfehlerhaft auf Angemessenheit statt auf Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) überprüfte. Die Gerichte haben den vom Vermieter als angemessen erachteten Wohnbedarf grundsätzlich zu respektieren, auch wenn eine Wohngemeinschaft mit einem Freund geplant ist. Ein weit überhöhter Wohnbedarf ist nur nach umfassender Einzelfallprüfung anzunehmen. Ein zeitlich begrenzter Eigenbedarf kann ausreichend sein.

Praxishinweis
Eigenbedarfskündigungen sind nicht allein wegen großer Wohnfläche oder Wohngemeinschaftsbildung unzulässig. Die Gerichte müssen den Vermieterentscheid über den angemessenen Wohnbedarf unter Berücksichtigung der Lebensplanung und ohne starre Flächenrichtwerte prüfen. Zeitlich befristeter Bedarf rechtfertigt Eigenbedarf.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.03.2015 - VIII ZR 166/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 166/14
Entscheidungsdatum : 3. März 2015
Amtliche Quelle :

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