BGH, Urteil vom 09.03.2012 - V ZR 115/11
LG Frankfurt/Oder 22. Juni 2010
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OLG Brandenburg 18. April 2011
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BGH 9. März 2012
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BVerfG 27. August 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger buchte über ein Touristikunternehmen einen Hotelaufenthalt bei der Beklagten. Nach Buchungsbestätigung erteilte die Beklagte dem Kläger ein Hausverbot für den Zeitraum des gebuchten Aufenthalts (6.–10. Dezember 2009) mit der Begründung seiner politischen Überzeugung (NPD-Vorsitzender).

Entscheidungsgründe
Das Hausverbot für den gebuchten Zeitraum ist rechtswidrig, da die Beklagte vertraglich zur Beherbergung verpflichtet war (§§ 535, 311 BGB). Ein den Vertrag vereitelndes Hausverbot bedarf besonders gewichtiger Sachgründe, die hier nicht vorliegen. Für zukünftige Hausverbote besteht hingegen keine Rechtfertigungspflicht, da das Hotel als Wellnessbetrieb eine individuelle Gästeselektion vornehmen darf (§ 903 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 14 GG). Diskriminierung wegen politischer Überzeugung ist nach § 19 AGG ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei vertraglich gebundenen Beherbergungsverhältnissen ist ein Hausverbot nur bei besonders gewichtigen Gründen zulässig. Bei freier Entscheidung des Hotelbetreibers über die Gästeselektion bedarf ein Hausverbot keiner sachlichen Rechtfertigung. Politische Überzeugungen sind kein Schutzmerkmal nach dem AGG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.03.2012 - V ZR 115/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 115/11
Entscheidungsdatum : 8. März 2012
Amtliche Quelle :

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