BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - 5 StR 146/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung, Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 263, 267, 269 StGB) und Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB) verurteilt. Er täuscht Identitäten durch Vorlage oder Übersendung von Kopien echter Ausweise und legt gefälschte Dokumente bei Mobilfunkverträgen vor.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass auch die Vorlage oder elektronische Übersendung von Kopien echter Ausweispapiere den Tatbestand des § 281 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Auslegung des „Gebrauchs“ orientiert sich an § 267 Abs. 1 StGB und umfasst mittelbare Wahrnehmung. Zudem wird die Fälschung beweiserheblicher Daten bei falschen Online-Personalisierungen (§ 269 StGB) bejaht. Die Revision wird im Wesentlichen verworfen.

Praxishinweis
Für die strafrechtliche Bewertung von Identitätstäuschungen reicht die Nutzung digitaler Kopien echter Ausweise aus. Online-Accounts unter falschen Personalien können als Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) gewertet werden. Die Rechtsprechung folgt einer einheitlichen Auslegung des Gebrauchsbegriffs bei Urkunden- und Ausweisdelikten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - 5 StR 146/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 146/19
Entscheidungsdatum : 20. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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