BAG, Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
LAG Niedersachsen 20. August 2020
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BAG 31. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2015 aus einem zwischenzeitlich als Arbeitsverhältnis anerkannten Vertragsverhältnis. Die Beklagte bestreitet die Arbeitnehmerstellung und beruft sich auf Verjährung der Urlaubsabgeltungsansprüche.

Entscheidungsgründe
Der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs (§ 7 Abs. 4 BUrlG) unterliegt der dreijährigen Verjährung (§§ 194 Abs. 1, 195, 199 BGB), die grundsätzlich mit dem Ende des Jahres der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung vom 6. November 2018 (C-684/16) beginnt die Verjährung für Urlaub aus 2010–2014 erst Ende 2018, da es dem Kläger zuvor unzumutbar war, Klage zu erheben. Für Urlaub aus 2015 begann die Verjährung regulär Ende 2015. Die vertragliche Abgeltungsklausel von 2015 stellt kein wirksames Erlöschen der Ansprüche dar.

Praxishinweis
Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei vor dem EuGH-Urteil 2018 entstandenen Ansprüchen ist die Verjährung gehemmt, wenn Klageerhebung zuvor unzumutbar war. Abgeltungsklauseln in Folgevereinbarungen sind sorgfältig auf ihre Rechtswirkung zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 456/20
Entscheidungsdatum : 30. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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