BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 495/17
LAG Baden-Württemberg 7. Juli 2017
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BAG 19. März 2019
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LAG Baden-Württemberg 15. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Urlaubsabgeltung für die Jahre 2011 bis 2015 nach Elternzeit. Die Beklagte kürzte den Urlaub gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG anteilig für die Elternzeitmonate. Streit besteht über Wirksamkeit der Kürzung und Verfall des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Entscheidung des LAG auf und verweist zurück. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erlaubt eine Kürzung des Urlaubs für jeden vollen Elternzeitmonat, die während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt. Die Kürzung bedarf einer empfangsbedürftigen Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis, nicht nach dessen Beendigung. Die Regelung steht im Einklang mit Unionsrecht (Art. 7 RL 2003/88/EG, Rahmenvereinbarung Elternurlaub).

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ausdrücklich und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären. Urlaubsansprüche während der Elternzeit verfallen nicht automatisch nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Eine sorgfältige Dokumentation der Kürzungserklärung ist unerlässlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 495/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 495/17
Entscheidungsdatum : 18. März 2019
Amtliche Quelle :

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