BAG, Urteil vom 20.03.2018 - 9 AZR 486/17
LAG Mecklenburg-Vorpommern 12. September 2017
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BAG 20. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, nach Reduzierung ihrer Teilzeitquote von 35/40 auf 20/40, verlangt vom beklagten Land die Berechnung ihres Urlaubsentgelts für vor der Arbeitszeitreduzierung erworbenen Urlaub auf Basis der höheren ursprünglichen Teilzeitquote. Das beklagte Land berechnet das Urlaubsentgelt nach der aktuellen Teilzeitquote.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die tarifvertraglichen Regelungen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 1 TV-L) für wegen mittelbarer Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt nach der reduzierten Arbeitszeit bemessen. Nach EuGH-Rechtsprechung (C-486/08) ist das Urlaubsentgelt für vor der Reduzierung erworbenen Urlaub auf Basis der ursprünglichen Arbeitszeit zu berechnen.

Praxishinweis
Bei Arbeitszeitreduzierungen ist das Urlaubsentgelt für vor der Reduzierung erworbenen Urlaub nach dem früheren Beschäftigungsumfang zu berechnen. Tarifliche Entgeltfortzahlungsregelungen, die dies nicht berücksichtigen, sind unionsrechtswidrig und nichtig. Revisionen gegen entsprechende Urteile haben keine Aussicht auf Erfolg.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 20.03.2018 - 9 AZR 486/17
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 9 AZR 486/17
    Entscheidungsdatum : 19. März 2018
    Amtliche Quelle :

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