BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14
LAG Hessen 30. Oktober 2012
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BAG 10. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wechselt 2010 von Vollzeit (5-Tage-Woche) in Teilzeit (4-Tage-Woche). Die Beklagte gewährt ihm 24 Urlaubstage, der Kläger verlangt 27 Tage, da der während der Vollzeit erworbene Urlaub nicht gekürzt werden dürfe. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kürzungsregelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010.

Entscheidungsgründe
Das BAG erklärt § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB für unwirksam, soweit sie den während Vollzeit erworbenen Urlaub mindert. Die Kürzung benachteiligt Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund. Ein Anspruch auf Ersatzurlaub gem. §§ 275, 280, 283, 286, 287, 249 BGB besteht, da der Urlaub nicht rechtzeitig gewährt wurde.

Praxishinweis
Tarifliche Kürzungen des Urlaubsanspruchs bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit mit veränderter Wochenarbeitszeit sind unzulässig, wenn sie den bereits erworbenen Urlaub mindern. Arbeitgeber müssen den vollen während Vollzeit erworbenen Urlaub gewähren oder Ersatzurlaub leisten. Obliegenheiten des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Urlaubsnahme bestehen nicht.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 28. Januar 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 53/14
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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