BGH, Urteil vom 24.06.2020 - 5 StR 671/19
BGH 24. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrfachen Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 StGB), Diebstahls (§ 242, § 243 StGB) und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz (§ 95 AufenthG) verurteilt. Streitgegenstand ist u.a. die Qualifikation bei unbewohnten Wohnungen und die Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts unter Berücksichtigung der Rückführungsrichtlinie.

Entscheidungsgründe
Das Gericht präzisiert, dass unbewohnte, aber nicht entwidmete Immobilien grundsätzlich Wohnungen i.S.v. § 244 StGB sind, § 244 Abs. 4 StGB jedoch eine tatsächliche dauerhafte Nutzung voraussetzt. Bei Versuchstatbeständen ist auf die Tätervorstellung abzustellen. Die Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist europarechtskonform unter Berücksichtigung der Rückführungsrichtlinie auszulegen; Freiheitsstrafen vor Abschluss des Rückführungsverfahrens sind unzulässig.

Praxishinweis
Für Wohnungseinbruchdiebstahl ist die tatsächliche Belegung der Wohnung bei § 244 Abs. 4 StGB entscheidend, nicht bloß der Wohnungsbegriff. Bei unerlaubtem Aufenthalt ist vor Freiheitsstrafen stets der Vorrang des Rückführungsverfahrens zu prüfen, um europarechtskonforme Strafzumessung sicherzustellen.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 24. Oktober 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.06.2020 - 5 StR 671/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 671/19
Entscheidungsdatum : 23. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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