BSG, Urteil vom 09.03.2023 - B 9 SB 1/22 R
BSG 9. März 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG gem. § 229 Abs. 3 SGB IX. Er leidet an Muskeldystrophie und Herzmuskelschwäche, kann sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs nur mit großer Anstrengung bewegen. Der Beklagte verweigert die Zuerkennung des Merkzeichens.

Entscheidungsgründe
Das LSG bejaht eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 SGB IX, da der Kläger sich im typischen Umfeld nach Verlassen des Fahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen kann. Sturzgefahr rechtfertigt aG nur bei dauerhafter Rollstuhlabhängigkeit. Die Revision hebt das Urteil auf, da die GdB-Bemessung unzureichend begründet ist.

Praxishinweis
Für aG ist auf die Mobilität im öffentlichen Verkehrsraum nach Verlassen des Fahrzeugs abzustellen. Sturzgefahr allein genügt nur bei dauerhafter Rollstuhlabhängigkeit. Die GdB-Bemessung erfordert eine differenzierte Gesamtschau aller mobilitätsrelevanten Beeinträchtigungen nach VMG und SGB IX.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 09.03.2023 - B 9 SB 1/22 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9 SB 1/22 R
    Entscheidungsdatum : 8. März 2023
    Amtliche Quelle :

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