BGH, Urteil vom 04.11.2020 - XII ZR 4/20
LG München I 15. April 2019
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OLG München 12. Dezember 2019
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BGH 4. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte mietete Gewerberäume mit unvollständiger Vertragsanlage und untervermietete diese ohne Zustimmung der Klägerin. Nach Eigentumsübergang kündigte die Klägerin wegen Schriftformmangels des Mietvertrags zum 30. Juni 2018. Die Beklagte begehrt Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrags und Abweisung der Räumungsklage.

Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Mietvertrag verletzt die Schriftform gemäß §§ 550, 578 BGB, da der Mietgegenstand mangels beigefügtem Grundriss und unklarer Flächenangabe nicht hinreichend bestimmbar ist. Die tatsächliche Nutzung durch einen Dritten ohne Vermieterzustimmung verhindert die Bestimmbarkeit zum Zeitpunkt des Nachtrags (§ 580a Abs. 2 BGB). Die ordentliche Kündigung ist daher wirksam.

Praxishinweis
Zur Wahrung der Schriftform bei Gewerbemietverträgen über mehr als ein Jahr muss der Mietgegenstand eindeutig bestimmbar sein. Untervermietung ohne Zustimmung kann die Bestimmbarkeit und damit die Wirksamkeit des Mietvertrags beeinträchtigen und ordentliche Kündigungen ermöglichen.

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Fachbeiträge2

  • 1Zur Bestimmbarkeit eines Mietgegenstandes bei UntervermietungEingeschränkter Zugriff
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  • 2Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 26. Januar 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.11.2020 - XII ZR 4/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 4/20
Entscheidungsdatum : 3. November 2020
Amtliche Quelle :

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