BFH, Beschluss vom 20.11.2025 - VII B 138/24
BFH 20. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Verwaltung von Domain-Namen. Das Finanzamt pfändet schuldrechtliche Ansprüche des Hauptschuldners gegen die Klägerin aus einem Domainvertrag. Die Klägerin klagt gegen die Pfändungsverfügung und das Leistungsverbot, das ihr Verfügungen an der Domain untersagt.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird mangels Darlegung klärungsbedürftiger und klärbarer Rechtsfragen gemäß § 115 Abs. 2 FGO zurückgewiesen. Die Pfändungsverfügung ist hinreichend bestimmt, das Leistungsverbot rechtmäßig und verhältnismäßig. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor, insbesondere keine Gehörsverletzung oder unzulässige Zurückstellung der Zulässigkeitsfrage.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision sind die strengen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 FGO zu beachten; Nachschieben von Zulassungsgründen nach Fristablauf ist unzulässig. Verfahrensmängel müssen substantiiert dargelegt werden, bloße Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen keine Revisionszulassung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 20.11.2025 - VII B 138/24
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VII B 138/24
    Entscheidungsdatum : 19. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text