BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - IX ZR 99/23
BGH 11. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind atypisch stille Gesellschafter der Schuldnerin und verlangen nach Kündigung Auszahlung ihrer Auseinandersetzungsguthaben. Insolvenzverfahren über die Schuldnerin wird eröffnet, Beklagter wird Insolvenzverwalter und bestreitet die Forderungen. Berufungsgericht weist Widersprüche zurück, Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 20.000 EUR nicht übersteigt. Maßgeblich ist der Wert der Forderung nach § 182 InsO, berechnet zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Beklagte macht eine ausreichende Glaubhaftmachung der erforderlichen Quotenerwartung nicht, insbesondere wegen unzureichender Darlegung der Schulden- und Teilungsmasse.

Praxishinweis
Bei Nichtzulassungsbeschwerden in Insolvenzverfahren ist die glaubhafte Darlegung der voraussichtlichen Insolvenzquote zum Verhandlungsstichtag entscheidend. Unzureichende Begründung führt zur Unzulässigkeit, Revision wird nur bei Überschreiten der 20.000 EUR-Beschwergrenze zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - IX ZR 99/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 99/23
    Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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