BGH, Urteil vom 17.09.2020 - III ZR 283/18
OLG Düsseldorf 27. September 2018
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BGH 17. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung durch die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin bei Erwerb von Hypothekenanleihen. Die Beklagte war zugleich im Prospektbilligungsverfahren für die Emittentin tätig. Streit besteht über Aufklärungs- und Interessenkonfliktspflichten sowie berufsrechtliche Verbote (§§ 43a, 45 BRAO).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab. Die Beklagte verletzte keine Pflichten aus dem Treuhandvertrag (§§ 241, 280, 311 BGB). Die Treuhandtätigkeit ist keine anwaltliche Beratung im Kernbereich, sodass § 43a Abs. 4 BRAO nicht greift. Ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt aus der Vorbefassung im Prospektverfahren liegt nicht vor. Neues Vorbringen im Revisionsverfahren wird gemäß §§ 559, 580 ZPO nicht berücksichtigt.

Praxishinweis
Sicherheitentreuhänder haften nicht für Prospekthaftung oder weitergehende Aufklärungspflichten außerhalb ihrer treuhänderischen Aufgaben. Das berufsrechtliche Verbot widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) gilt nur für Kernbereiche anwaltlicher Tätigkeit. Neues Tatsachenmaterial ist im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 17.09.2020 - III ZR 283/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 283/18
    Entscheidungsdatum : 16. September 2020
    Amtliche Quelle :

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