BSG, Urteil vom 20.02.2020 - B 14 AS 52/18 R
BSG 20. Februar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt ALG II für September und Oktober 2013. Er verfügte am 1.9.2013 über eine Kapitallebensversicherung mit Auszahlung im September, die sein Vermögen über den Freibetrag hob. Der Beklagte lehnte die Leistung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Streitgegenstand sind §§ 7, 9, 11, 12, 26, 37 SGB II.

Entscheidungsgründe
Das BSG stellt auf den 1.9.2013 als maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensbewertung ab, da der Leistungsantrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Monatsersten zurückwirkt. Wesentliche Vermögensänderungen im Antragsmonat sind zu berücksichtigen. Ein Monatsprinzip bei Vermögen gilt nicht; der tatsächliche Vermögensbestand ist taggenau zu prüfen. Die Sache wird zur ergänzenden Feststellung der Hilfebedürftigkeit an das LSG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei rückwirkenden Leistungsanträgen ist der Vermögensstand am Monatsersten maßgeblich, jedoch sind wesentliche Vermögensänderungen im Monat zu berücksichtigen. Eine taggenaue Vermögensbewertung ist erforderlich, da Vermögen den Leistungsanspruch vollständig ausschließen kann. Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erfolgt unterschiedlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 20.02.2020 - B 14 AS 52/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 52/18 R
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2020
Amtliche Quelle :

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