BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 246/16
BGH 6. Dezember 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Futtermittellieferungen der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte begehrt widerklagend restlichen Kaufpreis. Streitgegenstand sind u.a. die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB und die Wirksamkeit der AGB-Klausel (§ 15 AGB-GROFOR) zur Untersuchungspflicht bei nicht sensorisch feststellbaren Mängeln.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gem. § 24 LFGB aF. Die Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB ist auf zumutbare Maßnahmen beschränkt; eine routinemäßige Untersuchung jeder Lieferung auf Dioxinbelastung ist nicht zumutbar. Die Klausel in § 15 Abs. 2 AGB-GROFOR, die eine verpflichtende Untersuchung durch einen neutralen Sachverständigen vorschreibt, ist gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie den Käufer unangemessen benachteiligt.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die eine generelle Pflicht zur Untersuchung jeder Lieferung durch einen neutralen Sachverständigen vorsehen, sind unwirksam. Die Untersuchungsobliegenheit des Käufers nach § 377 HGB ist auf zumutbare Prüfungen beschränkt und darf nicht zu einer einseitigen Risikoverlagerung auf den Käufer führen.

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Fachbeiträge1

  • 1Untersuchungsobliegenheit des KaufmannsEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Februar 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 246/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 246/16
Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2017
Amtliche Quelle :

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